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Short summary: ArbZG is for all. BayAzV is for staff members, but not for permanent (akadem. Rat/Oberrat/Direktor, Professor, etc.) or semi-permanent staff (akadem. Rat auf Zeit, Juniorprof.). AZV is for permanent and semipermanent staff. Rahmendienstvereinbarung says nothing. All of them say roughly the same:you should not work longer than 10 h a day, make the relevant breaks (30 min for 8h work, 45 min for 10h) and not work more than 48 hours per week (exceptions can be made). § 6 Nacht- und Schichtarbeit does not apply to us and does not state any times either, so no problem there..

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. 2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung. 3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet. 4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten. 5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. 6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bayerische Arbeitszeitverordnung (BayAzV)

§2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. 2Sie vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage (§ 5 Abs. 2 und 3), soweit sie auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, um die Arbeitszeit, die an diesen Tagen nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 zu leisten wäre. (2) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. 2Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. 3Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muß innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden. 4§ 7 und § 9 Abs. 2 bleiben unberührt. (3) 1Oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. 2Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit nach Satz 1 ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen. (4) 1Die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit darf im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. 2Die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht übersteigen, sofern nicht Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt ist. 3Vorbehaltlich der Regelungen in Art. 88 Abs. 4 und Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen. 4Zeiten des Erholungsurlaubs sowie einer Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. (5) Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

§3 Ruhezeit

(1) 1Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden und innerhalb eines Siebentageszeitraums eine zusätzliche zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. 2Für die Mindestruhezeit von 24 Stunden gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. (2) 1Von Abs. 1 können oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinn des Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. 2Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

§5 Arbeitstage

(1) Arbeitstage sind die Werktage. 2Der Samstag ist grundsätzlich dienstfrei. 3Satz 2 gilt nicht für den Bereich der öffentlichen Schulen. (2) Allgemein dienstfrei sind der 24. und 31. Dezember. (3) Die Staatsregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, daß an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt; in örtlich bedingten Ausnahmefällen können oberste Dienstbehörden eine solche Anordnung treffen. 2Hierbei kann auch angeordnet werden, daß die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit soll jedoch grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen.

§6 Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten

(1) 1Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 5) anordnen. 2In diesem Fall soll eine entsprechende, möglichst zeitnahe zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden. 3Beamte sollen grundsätzlich an nicht mehr als der Hälfte der Sonntage zum Dienst eingeteilt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. (2) Bei Nachtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft in der Dienstgestaltung zu berücksichtigen.

§7 Gleitende Arbeitszeit

(1) 1Beamte haben die tägliche Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit abzuleisten. 2Die können hierbei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 selbst bestimmen. 3Die Arbeitszeit ist durch elektronische Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. 4In begründeten Fällen kann die Dienststellenleitung Ausnahmen von Satz 3 zulassen. (2) 1Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen täglich grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden; wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. 2Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1. 3Die Dienststellenleitung legt die tägliche Sollzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest; sie beträgt in den staatlichen Verwaltungen mindestens 6 und höchstens 10 Stunden. 4Die Sollzeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung; § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. (4) 1In den staatlichen Verwaltungen muss die tägliche Mindestanwesenheitszeit (Präsenzzeit) ausschließlich der Pausen mindestens 4 Stunden betragen. 2Die Rahmenzeit darf täglich 14 Stunden nicht überschreiten. 3Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können oberste Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden Beginn und Ende der Präsenzzeit festlegen und hierzu weitere Regelungen treffen sowie Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 zulassen. (5) 1Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Sollzeit sollen innerhalb des Abrechnungszeitraums ausgeglichen werden; der Abrechnungszeitraum darf nicht mehr als zwölf Monate umfassen. 2Arbeitszeitrückstände dürfen 40 Stunden nicht überschreiten. 3Die Übertragung von Arbeitszeitguthaben über den Abrechnungszeitraum hinaus ist durch die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden zu begrenzen. (6) 1Gegen Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit können bis zu 24 Tage im Kalenderjahr freigegeben werden. 2Im Übrigen ist ein Arbeitszeitausgleich während der Präsenzzeit nur für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit zulässig. (7) 1Die zur näheren Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit im staatlichen Bereich erforderlichen Rahmenbestimmungen erläßt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den anderen obersten Dienstbehörden. 2Die obersten Dienstbehörden können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat von den Rahmenbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit besondere Verhältnisse dies erfordern. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Lehrer an öffentlichen Schulen sowie für das wissenschaftliche, künstlerische und technische Personal an den Hochschulen; hiervon abweichend kann an Hochschulen die gleitende Arbeitszeit durch Dienstvereinbarung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 festgelegt werden.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

§ 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, 2. die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der

a) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder b) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.

Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt. (2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden. (3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss. (4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern. (5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

§ 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 5 Ruhepausen und Ruhezeit (1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass

1. die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder 2. die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.

Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. (3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.

(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass

1. die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder 2. die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.

Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. (3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.

§ 14 Nachtdienst

(1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. (2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

§7 Sonderformen der Arbeit

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr

§8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

b) für Nachtarbeit 20 v. H. Rahmendienstvereinbarung über Grundsätze bei der Gestaltung der Arbeitszeit

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